Weihnachten, Familienbesuch, Silvesterparty: Wo viele Menschen zusammenkommen, geht schnell etwas zu Bruch. Das Weinglas kippt auf den Teppich, die Schüssel fällt beim Abräumen, das Kind spielt mit dem neuen Tablet. Wer zahlt?
Grundsatz: Die Haftpflicht des Verursachers
Verursacht ein Gast fahrlässig einen Schaden an Ihren Sachen, ist seine Privathaftpflichtversicherung zuständig. Umgekehrt gilt das für Sie als Gast genauso. Ihre eigene Haftpflicht zahlt nie für Ihre eigenen Sachen.
Der Sonderfall Gefälligkeit
Viele Schäden passieren, wenn Gäste helfen wollen: beim Abräumen, Abwaschen oder Tischrücken. Rechtlich gilt bei solchen Gefälligkeiten unter Freunden oft eine stillschweigende Haftungsbeschränkung. Die Folge: Niemand haftet, und auch die Haftpflicht des Gastes muss nicht zahlen.
Achten Sie auf diesen Punkt: Gute Haftpflichttarife versichern Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mit. Dann zahlt die Versicherung, auch wenn rechtlich keine Haftung besteht.
Wenn Kinder beteiligt sind
Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig, im Straßenverkehr sogar bis zehn. Sie haften nicht, und Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ohne passenden Baustein bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen. Viele Tarife enthalten deshalb Schutz für Schäden durch deliktunfähige Kinder.
Unser Tipp aus der Beratung
Ältere Haftpflichtverträge enthalten Gefälligkeitsschäden und deliktunfähige Kinder oft nicht oder nur mit niedrigen Summen. Mehr typische Lücken finden Sie in unserem Ratgeber Privathaftpflicht: 5 Irrtümer. Wir prüfen Ihren Vertrag gern – persönlich in Krefeld.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung oder Rechtsberatung. Leistungen und Bedingungen unterscheiden sich je nach Versicherer und Tarif.
