Zwischen Advent und Neujahr brennt es in deutschen Wohnungen deutlich häufiger als im Rest des Jahres. Meist beginnt es mit einer Kerze am Adventskranz, einem ausgetrockneten Weihnachtsbaum oder einer defekten Lichterkette. Wer zahlt dann – und worauf kommt es an?
Hausrat oder Wohngebäude?
- Hausratversicherung: zahlt Ihre beweglichen Sachen – Möbel, Teppiche, Kleidung, Elektronik, Geschenke.
- Wohngebäudeversicherung: zahlt Schäden am Haus selbst – Wände, Böden, Fenster, Dach. Sie wird vom Eigentümer abgeschlossen.
- Privathaftpflicht: zahlt, wenn Sie als Mieter oder Gast die Sachen anderer beschädigen.
Der Knackpunkt: grobe Fahrlässigkeit
Wer brennende Kerzen unbeaufsichtigt lässt oder neben dem Kranz einschläft, handelt in der Regel grob fahrlässig. Dann darf der Versicherer die Leistung kürzen – im schlimmsten Fall erheblich.
Prüfen Sie Ihren Vertrag: Viele moderne Tarife verzichten auf die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit. Ältere Verträge enthalten diesen Schutz oft nicht.
So beugen Sie vor
- Kerzen nie unbeaufsichtigt brennen lassen – auch nicht „nur kurz“.
- Echte Kerzen auf feuerfeste Unterlagen und weg von Gardinen stellen.
- Den Adventskranz regelmäßig auf trockene Zweige prüfen und die Kerzen rechtzeitig tauschen.
- Weihnachtsbaum in einen Ständer mit Wasser stellen und nicht neben die Heizung.
- Für Lichterketten nur geprüfte Produkte verwenden – oder ganz auf LED-Kerzen umsteigen.
- Rauchmelder testen. In Nordrhein-Westfalen sind sie in Wohnungen Pflicht.
Unser Tipp aus der Beratung
Ein Feuerlöscher oder eine Löschdecke in der Wohnung kostet wenig und kann viel retten. Und wenn Ihr Hausratvertrag schon einige Jahre alt ist, schauen wir gern gemeinsam, ob er bei grober Fahrlässigkeit voll zahlt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung oder Rechtsberatung. Leistungen und Bedingungen unterscheiden sich je nach Versicherer und Tarif.
