Glatteis vorm Haus – wer haftet?
Mit KI erstellt – KI-Avatar · 22 Sek.
Kurz erklärt
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Wer streuen muss, was im Urlaub gilt und welche Haftpflicht zahlt, wenn jemand stürzt.
Die Details lesen Sie im Beitrag unten.
Der erste Frost kommt oft über Nacht. Am nächsten Morgen ist der Gehweg vor dem Haus spiegelglatt – und genau dann eilt jemand zur Arbeit, rutscht aus und bricht sich das Handgelenk. Für den Gestürzten ist das schmerzhaft, für den Verantwortlichen kann es teuer werden: Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld summieren sich schnell auf fünfstellige Beträge.
Wer muss räumen und streuen?
Grundsätzlich sind die Städte für die Gehwege verantwortlich. In fast allen Kommunen ist diese Räum- und Streupflicht aber per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Als Hauseigentümer müssen Sie also in der Regel den Gehweg vor Ihrem Grundstück sicher halten – dazu kommen die Wege auf Ihrem eigenen Grundstück, etwa zur Haustür, zu den Mülltonnen oder zu den Garagen.
Eigentümer können die Pflicht an ihre Mieter weitergeben. Das muss aber im Mietvertrag oder in einer wirksam vereinbarten Hausordnung klar geregelt sein. Ein Aushang im Treppenhaus allein reicht in der Regel nicht.
Wann und wie gründlich?
Die genauen Zeiten legt die Straßenreinigungssatzung der Stadt fest. Üblich sind:
- werktags ab etwa 7 Uhr,
- sonn- und feiertags ab etwa 8 oder 9 Uhr,
- jeweils bis etwa 20 Uhr.
Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen müssen Sie gegebenenfalls mehrmals räumen. Geräumt werden muss so breit, dass zwei Fußgänger sicher aneinander vorbeigehen können – meist reichen rund 1 bis 1,5 Meter.
Wichtig: Die Pflicht gilt auch, wenn Sie berufstätig, krank oder im Urlaub sind. Sie müssen dann für eine Vertretung sorgen – und diese auch kontrollieren.
Wer haftet bei einem Sturz?
Stürzt jemand, weil nicht oder nicht ausreichend gestreut wurde, haftet derjenige, der die Räum- und Streupflicht hatte. Das ist der Eigentümer – oder der Mieter, wenn die Pflicht wirksam auf ihn übertragen wurde.
Auch wer einen Winterdienst beauftragt, ist nicht ganz aus der Verantwortung: Eigentümer müssen den Dienstleister sorgfältig auswählen und gelegentlich prüfen, ob er seine Arbeit ordentlich macht.
Gestürzte Personen müssen allerdings selbst vorsichtig sein. Wer bei erkennbarer Glätte mit glatten Sohlen rennt oder auf das Handy schaut, kann ein Mitverschulden tragen. Der Schadenersatz wird dann gekürzt.
Welche Versicherung zahlt?
Die gute Nachricht: Für diese Fälle gibt es Versicherungsschutz. Welche Versicherung zuständig ist, hängt von Ihrer Situation ab:
| Ihre Situation | Zuständige Versicherung |
|---|---|
| Selbst genutztes Einfamilienhaus | Privathaftpflicht – meist ohne Zusatzbeitrag |
| Selbst genutzte Eigentumswohnung | Privathaftpflicht, für das Gemeinschaftseigentum die Haftpflicht der Eigentümergemeinschaft |
| Vermietetes Haus oder Mehrfamilienhaus | Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht |
| Mieter mit übertragener Räumpflicht | Eigene Privathaftpflicht |
Die Haftpflichtversicherung prüft dabei auch, ob die Forderungen überhaupt berechtigt sind, und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Das ist besonders wichtig, wenn Schmerzensgeld oder Verdienstausfall im Raum stehen.
Auch an Dachlawinen denken
Nicht nur der Gehweg birgt Risiken. Rutscht Schnee oder Eis vom Dach und trifft Passanten oder parkende Autos, kann der Eigentümer ebenfalls haften – vor allem, wenn er erkennbare Gefahren nicht beseitigt oder keine Warnhinweise angebracht hat. Schneefanggitter sind in schneereichen Regionen teilweise vorgeschrieben und auch am Niederrhein eine sinnvolle Vorsorge.
Unser Tipp aus der Beratung
Prüfen Sie vor dem Winter zwei Dinge: Wer ist laut Mietvertrag oder Hausordnung für den Winterdienst zuständig? Und ist Ihr Haus über die richtige Haftpflichtversicherung abgesichert? Gerade bei Einliegerwohnungen oder geerbten, vermieteten Häusern stellen wir in der Beratung immer wieder Lücken fest. Wir schauen uns Ihre Situation gern an.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung oder Rechtsberatung. Leistungen und Bedingungen unterscheiden sich je nach Versicherer und Tarif.
